Statuten

Ausgabe 2023

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Modelleisenbahnclub Laufen und Umgebung" Abkürzung "MECLU" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des MECLU ist am Domizil des Clubhauses.

2. Ziel und Zweck

Der MECLU erstellt und unterhält Modelleisenbahnanlagen und des dazugehörenden Materials.

Die Modellanlagen stehen den Aktivmitgliedern für den Betrieb mit privatem Rollmaterial zur Verfügung.

Der MECLU fördert den Kontakt zu anderen Vereinen, Eisenbahnclubs und Modelleisenbahn Interessierte.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Verkäufen und Börseneinnahmen
  • Subventionen
  • Sponsoren
  • Spenden, Schenkungen und Zuwendungen
  • Erlös aus Aktien und Obligationen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag muss 3 Monate nach Erhalt der Rechnung bezahlt sein.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Doppelmitglieder (Jahresbeitrag 50% der Aktivmitglieder)
  • Jugendmitglieder (bis 16. Lebensjahr) ohne Stimm- und Wahlrecht
  • Lehrlinge, Studenten (ab 16. Lebensjahr) mit Stimm- und Wahlrecht
  • Passivmitglieder
  • Gönner
  • Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote fördern und die Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Doppelmitglieder sind Ehepartner, Konkubinats Partner

Gönner (ohne Stimmrecht) bezahlen einen jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 100.--

Zum Ehrenmittglied kann ernannt werden, wer sich in ausserordentlicher Weise für den MECLU verdient, gemacht hat, oder mindestens 20 Jahre als Mitglied dem MECLU angehört hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen (einfaches Mehr). Ehrenmitglieder sind nicht vom Jahresbeitrag befreit.

Aus Anlass des 18. Geburtstags und dann ab dem 30. Geburtstag im 10-Jahres Rhythmus wird an alle anwesenden Aktivmitglieder ein Dessert und ein Getränk entrichtet. Die Anwesenheit des Jubilars ist zwingend. Das Geschenk verfällt nach dem 2. Clubabend.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. An jedem Quartalsbeginn eines Kalenderjahres werden neue Mitglieder provisorisch aufgenommen, der Beitrag beträgt Aktiv-, Jugendmitglieder und Lehrlinge/Studenten. (Jahresbeitrag 1.Januar 100%, 1.April 75%, 1.Juli 50%, 1.Oktober 25%). Bei minderjährigen Personen muss das Aufnahmegesuch vom Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnet werden.

Die Aktivmitglieder werden per E-Mail über die Aufnahmegesuche von neuen Aktivmitglieder orientiert. Sie haben die Möglichkeit Einspruch gegen eine Aufnahme zu erheben, E-Mail und begründet zu Händen des Vorstandes. Bei Einsprachen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme, anschliessend kann die Aufnahme auf den nächsten Quartalsbeginn provisorisch erfolgen mit sämtlichen Rechten und Pflichten erfolgen.

Die definitive Aufnahme der provisorisch aufgenommenen Aktivmitglieder erfolgt an der ordentlichen Generalversammlung.

Die Aufnahme von Passivmitglieder und Gönner ist mit der Anmeldung rechtens. Es wird der Jahresbeitrag in Rechnung gestellt ohne Abzug.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per 31. Dezember des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein im Wesentlichen schädigt, sich als unwürdig erweist oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung entscheidet nach Anhörung des Mitglieds endgültig und ohne förmliche Begründung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsverhältnisse

Alle von den Mitgliedern hergestellten Gegenstände, welche auf der Clubanlage montiert oder aufgestellt werden, sind Eigentum des Vereins. Wird ein Rückgaberecht beansprucht, so ist dies vorgängig dem Vorstand schriftlich (E-Mail) mitzuteilen.

8. Organe des Vereins

  • Die Generalversammlung
  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vereinsvorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
  • Fachgruppen 

9. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Die Einladung hat 6 Wochen vor der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zu Händen der Generalversammlung sind 14 Tage nach Versand schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Der Versand der Traktandenliste erfolgt spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung.

Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Begehren zu erfolgen.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden.

Die Generalversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten General- oder Mitgliederversammlung
  4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  5. Bericht des MECLU Börsenverantwortlichen
  6. Kassenbericht
  7. Entgegennahme des Revisorenberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Wahlen
    - des Präsidenten
    - der Vorstandsmitglieder
    - der Rechnungsrevisoren
  10. Mutationen
    - Mitgliederentwicklung
    - Austritte
    - Ausschluss von Mitglieder
  11. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  12. Genehmigung des Jahresbudget
  13. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm
  14. Anträge
    - des Vorstandes
    - der Aktivmitglieder
  15. Ehrungen von verdienten Mitglieder
  16. Änderung der Statuten
  17. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
  18. Verschiedenes
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.

10. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand oder dem Präsidenten einberufen. Beschlüsse können gefasst werden für den Bau der Anlagen, den Unterhalt des Vereinslokales oder zu Clubaktivitäten.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mittels E-Mail 2 Wochen im Voraus. 

11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. Im Vorstand sind folgende Ämter vertreten:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Sekretär
  • ev. Börsenverantwortlicher
  • ev. Beisitzer

Der Vorstand vertritt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand kann über Anschaffungen im Betrag von Fr. 500.- im Einzelfall oder Fr. 1'000.- pro Kalenderjahr verfügen.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.

Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angaben der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Für jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg, auch E-Mail, gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Der Vorstand kann eine externe Person ernennen, welche ihm bei der Führung der Geschäftsbücher behilflich ist. 

12. Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnung sowie der gesamten Buchführung. Sie haben über ihren Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie empfehlen die Annahme oder Ablehnung der Rechnung und enthält allenfalls auch weitere Empfehlungen. Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt. 

13. Zeichnungsberechtigung

  • Handlungsvollmachten Bank Der Präsident und der Kassier sind Zeichnungsberechtigt mit Kollektivunterschrift in Bankgeschäften auf allen Konten. Der Börsenverantwortliche ist Zeichnungsberechtigt mit Kollektivunterschrift für das Börsenkonto.
  • Der Präsident und Kassier Unterschriftsberechtigung im alltäglichen Bereich der eigenen Tätigkeit (Korrespondenz, Wareneinkäufe oder -verkäufe, Lieferscheine).
  • Kollektivunterschrift Ein Vertrag / Auftrag ist rechtsgültig mit zwei Unterschriften von einem zeichnungsberechtigten und einem nicht zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  • Allgemeine Korrespondenz: Rein informative, nicht rechtswirksame Dokumente können auch von nicht zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. 

14. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

15. Versicherung

Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung. Sie deckt Schäden gegenüber Dritten, Unfall, Brand, Wasser, und Einbruch.

Jeder haftet für mitgebrachte Werkzeuge, Maschinen, Rollmaterial und Geräte zum Betrieb der Anlage selbst. Der Verursacher haftet selbst.

Unfall- und Privathaftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. 

16. Korrespondenzen

Die Korrespondenz des Vereins wird elektronisch versandt. In besonderen Fällen wird die Korrespondenz schriftlich per Post versandt.

17. Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit einem Stimmenmehr 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Nehmen weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich. 

18. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzt diejenige vom 17. Februar 2019.

Breitenbach, 25. Januar 2023

Der Club-Präsident

Olivier Pulfer

Der Sekretär

Peter Müller


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